Vertragsrecht

Alles rund um Probleme mit Verträgen oder deren Abwicklung
Das Vertragsrecht ist dasjenige Rechtsgebiet, das sich mit allen Aspekten von Verträgen und deren Abschluss beschäftigt.
Dabei geht es sowohl um die Prüfung, Durchsetzung oder Anfechtung bestehender Verträge, aber auch um das Aufsetzen und Ausarbeiten neuer Verträge.
Damit Ihnen hierbei keine Fehler unterlaufen und Sie sich sicher sein können, dass Sie mit Ihrem Vertrag genau das Erreichen, was Sie sich vorgestellt haben, unterstütze ich Sie gerne in Fragen des Vertragsrechts. Ein Kontaktformular finden Sie hier.
Prinzipiell lassen sich zwei Arten von Verträgen unterscheiden, auf die ich im Folgenden genauer eingehen werde:

Verträge durch Angebot und Annahme

Diese Art von Verträgen ist die wohl bekannteste Form einer rechtlich bindenden Abmachung zwischen mehreren Parteien.
Kauf- und Mietverträge gehören ebenso zu dieser Kategorie wie Arbeitsverträge.
Damit sie rechtlich wirksam werden muss von einer Vertragspartei ein Angebot erfolgen, welches die andere Partei ausdrücklich annehmen muss, andernfalls ist der Vertrag nicht gültig.

Vertragsprobleme im Zivilrecht
Dabei ist es gleichgültig welche Seite das Angebot unterbreitet und welche es annimmt. So kann beispielsweise ein Vermieter einem Mieter anbieten ihm eine bestimmte Wohnung zu vermieten, was der Mieter dann annehmen kann.
Genauso kann jedoch auch der Mieter einem Vermieter anbieten eine Wohnung von ihm zu mieten und dieser kann das Angebot annehmen.

Wird ein Angebot schriftlich gemacht, so ist es mit Empfang des Angebots durch den Empfänger wirksam und der Anbieter kann sein Angebot nicht mehr widerrufen, es sei denn der Anbieter hat in dem "unter regelmäßigen Umständen" zu erwartenden Zeitraum keine Antwort erhalten. Ausnahmen von dieser Regel bieten Klauseln wie "solange der Vorrat reicht".
Sollte dagegen in einem persönlichen Gespräch, egal ob am Telefon oder von Angesicht zu Angesicht ein Angebot gemacht werden, so kann dieses nur sofort angenommen werden.

Faktische Verträge

Faktische Verträge unterscheiden sich von der oben genannten Form des Vertragsabschlusses dadurch, dass keine ausdrückliche Annahme eines Angebotes erforderlich ist, damit der Vertrag Gültigkeit hat.
Diese Kategorie soll den Bedingungen der modernen Gesellschaft gerecht werden, soll jedoch nur im Bereich der "Daseinsfürsorge" und des "Massenverkehrs" möglich sein.
In diesem Bereichen fehlt im Normalfall eine ausdrückliche Willenserklärung, welche in diesen Fällen durch die faktische Inanspruchnahme der Leistung ersetzt wird.

Ein Präzedenzfall für diese Art der Verträge war der Hamburger Parkplatzfall, in dem eine Frau sich weigerte die Parkgebühren für das von der Stadt beauftragte Bewachungsunternehmen zu zahlen, weil sie keine Bewachung wolle.
Für mehr Informationen zum Hamburger Parkplatzfall klicken Sie hier.

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